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Einkaufsbedingungen

Stand 01/2020


1. Allgemeines

1.1  Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Lieferanten gegenüber uns gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.
Entgegenstehende, zusätzliche oder von unseren Bedingungen abweichende Vertragsbedingungen des Lieferanten, werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen oder diese bezahlen.

1.2 Zusätzliche oder abweichende Regelungen von diesen Einkaufsbedingungen werden nur in schriftlicher Form Bestandteil des Vertrages, es sei denn, die Zusätze oder Abweichungen werden durch uns von zur alleinigen Vertretung berechtigten Personen mündlich vereinbart.

1.3 Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

1.4 Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

1.5 Individuelle, schriftliche Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.


2. Vertragsschluss und Vertragsänderung

2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2.2 Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Einkaufs.

2.3 Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, Nebenabreden jeder Art sowie nachträgliche Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen der Bestellung werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt werden.

2.4 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 1 Woche seit Zugang an (Auftragsbestätigung), so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

2.5 Gilt nur für den Bezug von Rohmaterial durch den Besteller:
Die Bestellungen und Lieferabrufe basieren auf den jeweiligen Bedarfen des Kunden des Bestellers, die variieren können. Aus diesem Grunde behält sich der Besteller das Recht auf Umdisposition hinsichtlich Mengen und Terminen der Lieferungen im Rahmen kundenseitiger Auftragsveränderungen ausdrücklich vor.

2.6 Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Berechnungen und sonstigen Unterlagen vor. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Fertigung oder Lieferung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert an uns zurückzugeben. Hinsichtlich der Rückgabeverpflichtung haftet der Lieferant nach den Grundsätzen einer entgeltlichen Verwahrung.


3. Preise

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung.
Die Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen.


4. Zahlungsbedingungen, Rechnung

4.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

4.2 Rechnungen müssen die in der Bestellung aufgeführte Bestellnummer enthalten sowie die Leistungsbestandteile detailliert beschreiben. Soweit eine Vergütung nach Stunden vereinbart ist, sind die vom Besteller gegengezeichneten Stundennachweise der Rechnung beizufügen.   
   
4.3 Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn die Zahlung angewiesen wurde.

4.4 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.

4.5 Bei Vorauszahlungen hat der Lieferant auf Verlangen des Bestellers eine angemessene Sicherheit (z.B. Bankgarantie) zu leisten.


5. Lieferung

5.1  Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist als nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit vereinbart.

5.2 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

5.3 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

5.4 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen aller erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

5.5 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften, besonders auf Ersatz eines uns durch den Verzug entstehenden Schadens. Mehrkosten, insbesondere im Falle notwendiger Deckungskäufe gehen zu Lasten des Lieferanten.

5.6 Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.

5.7 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche: dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

5.8 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

5.9 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

5.10 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichem Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

5.11 Ware ist so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Der Lieferant ist verpflichtet die Verpackung auf unser Verlangen kostenlos zurückzunehmen. Grundsätzlich sind umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zu bevorzugen.


6. Angaben und Unterlagen für den Außenhandel

Der Lieferant ist verpflichtet bei Lieferung der Liefergegenstände auf Verlangen
die folgenden Außenhandelsdaten zur Verfügung zu stellen:

  • Einreihung der Waren in die Handelsstatistik (Statistische Warennummer)
  • Ursprungsland
  • Kennzeichnung und Klassifizierung von Waren, die der Exportkontrolle unterliegen
  • Bereitstellung eines Ursprungszeugnisses oder Präferenznachweises



7. Gefahrübergang, Dokumente

7.1 Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

7.2  Der Lieferant hat auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen, Rechnungen und entsprechenden Unterlagen unsere Bestelldaten anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.


8. Mängelansprüche und Rückgriff

8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.2 Besteht zwischen dem Lieferanten und uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung, gelten deren gesonderte Bestimmungen in Hinblick auf die von uns zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten.

8.3 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

8.4  Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu.  Der Lieferant kann unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

8.5 Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung unserer Lieferfähigkeit gegenüber unseren Abnehmern, können wir nach Unterrichtung des Lieferanten auf dessen Kosten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen.

8.6 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant dies Kosten zu tragen.

8.7 Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

8.8 Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nichterfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.

8.9 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang).
Sachmängelansprüche verjähren in 2 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. In diesem Fall gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

8.10 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

8.11 Ansprüche und längere Verjährungsfristen nach dem ProdHaftG, aus unerlaubter Handlung, aus arglistigem Verhalten und aus einer Garantie bleiben unberührt.

8.12 Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

8.13 Der Lieferant hat das Verschulden seiner Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten. Insbesondere wenn er Liefergegenstände nicht selbst herstellt, sondern von Dritten bezieht, haftet er für diese wie für Erfüllungsgehilfen.


9. Lohnfertigung, Beistellung

9.1 Der Lieferant ist verpflichtet, vom Besteller beigestellte Komponenten einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle zur Überprüfung auf offene oder verdeckte Mängel zu unterziehen und Mängel unverzüglich dem Besteller anzuzeigen.

9.2 Grundlage für die Abrechnung von Lohnarbeiten sind ausschließlich die von uns anerkannten Nachweise. Die in diesem Zusammenhang angelieferten Materialien sind auf einen Lieferschein, der von unserem Beauftragten gegenzuzeichnen ist, einzeln aufzuführen. Prüfprotokolle sind auf elektronischem Wege zu übermitteln.

9.3 Material- bzw. Produktbeistellungen sowie beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben Eigentum des Bestellers. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des Bestellers zulässig. Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferant Ersatz zu leisten, wobei der Lieferant auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes ist uns auf Verlangen nachzuweisen.

9.4 Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.


10. Chemische Stoffe als Liefergegenstände / in Liefergegenständen

10.1 Der Lieferant sichert zu, dass die an uns gelieferten Gegenstände die Anforderungen aller relevanten nationalen und internationalen Gesetze erfüllen, insbesondere der EU-Chemikalienverordnung (EG) Nr. 1907/2006 “REACH“ in der jeweils gültigen Fassung.
Er verpflichtet sich gegenüber dem Besteller, ausschließlich nur solche Produkte (Erzeugnisse, Gemische, Stoffe) zu liefern, die den Regelungen der REACH-Verordnung und allen sonstigen stoffrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Er hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Pflichten im Zusammenhang mit der Registrierung, Bewertung, Einstufung und Zulassung von Stoffen und alle ihm gemäß der REACH-Verordnung als Hersteller und für bezogene Waren als Importeur obliegenden Aufgaben und Pflichten einschließlich der Informationspflichten erfüllt werden. Der Lieferant wird den Besteller über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihre Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeiten oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit dem Besteller abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.

10.2 Sollte ein Stoff oder ein Gemisch, für die ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist, eine SVHC Substanz >0,1% enthalten, so ist uns dies vor der nächsten Lieferung des Liefergegenstandes unter Angabe des Stoffnamens und der Identifikationsnummer (z.B. CAS) auf einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 i.V.m. Anhang II REACH mitzuteilen. Ist kein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben, so sind die Informationen entsprechend REACH Artikel 32 mitzuteilen. Die geforderten Informationen umfassen ebenso Stoffbeschränkungen/-verbote gemäß REACH Anhang XVII. Die Lieferung dieser Gegenstände bedarf einer gesonderten Freigabe durch uns.


11. Produkthaftung, Rückruf, Haftpflichtversicherungsschutz

11.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen
werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

11.2  Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme Personen-/Sachschaden zu unterhalten und auf unser Verlangen nachzuweisen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.


12. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung und der aktuell gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
Der Lieferant darf nur fachlich ausreichend qualifizierte Mitarbeiter und sicherheitsgeprüfte persönliche Schutzausrüstung und Arbeitsmittel im Werksgelände einsetzen. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.


13. Schutzrechte

Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
Werden wir von Dritten wegen einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns von allen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme zu tragen.


14. Eigentumsvorbehalt, Werkzeuge

14.1 Wir sind auch bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes zugunsten des Lieferanten berechtigt, von diesem gelieferte Waren im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges zu verarbeiten, zu verändern oder weiter zu veräußern.

14.2 An beigestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant hat die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant hat die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern.
Er hat etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle sind uns sofort anzuzeigen.


15. Rücktritts- und Kündigungsrechte

Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,

  • wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Liefer- und Leistungsverpflichtung gegenüber dem Besteller gefährdet ist.
  • beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit eintritt.
  • vom Lieferanten über das Vermögen oder den Betrieb des Lieferanten, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt wird oder
  • wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen mangels Masse abgewiesen wird.
  • wenn aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Lieferant nicht in der Lage oder willens ist, den Auftragsgegenstand in einer den vertraglichen Vorgaben entsprechenden angemessenen Frist zu liefern.



16. Unterlagen und Geheimhaltung

16.1 Es ist strengstens untersagt Zeichnungen an Dritte weiterzugeben. Sämtliche überlassene Unterlagen und Informationen sind streng vertraulich zu behandeln und nur für die Abgabe eines Angebotes bzw. Ausführung einer Bestellung zu verwenden.
Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebene Gegenstände, Dokumente oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten sowie Unterlieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind – auch über die Dauer des Vertrages hinaus; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht werden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

16.2 Erzeugnisse die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

16.3 Wir dürfen für eigene Zwecke die Daten des Lieferanten in gesetzlich zulässiger Weise speichern und verwerten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die uns unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.


17. Energieeffizienz

Neben unserem hohen Qualitätsanspruch ist der effiziente Einsatz von Energien ein wichtiger Bestandteil unserer Unternehmensphilosophie.
Wir betreiben ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 mit dem Ziel, unsere Energieeffizienz ständig zu verbessern. Zu unseren grundlegenden Verhaltensregeln gehört es auch, umweltverträglich zu produzieren und unsere Energieverbräuche zu senken.

17.1 Der Lieferant ist verpflichtet, das Ziel zur Energieeffizienzsteigerung zu berücksichtigen. Der umweltbewusste und schonende Einsatz von natürlichen Ressourcen sowie energiesparende und umweltverträgliche Verfahren sind verpflichtend. Auf Verlangen hat der Lieferant Datenblätter zur Bewertung der Energieeffizienz mitzuliefern.

17.2 Bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe hat der Lieferant darauf zu achten, dass möglichst energieeffiziente, umweltschonende Maschinen und Geräte zum Einsatz kommen. Es ist stets auf ein energieeffizientes Verhalten in und außerhalb unseres Unternehmens zu achten (Montage, Transporte etc.).

17.3 Zu liefernde Maschinen und Anlagen müssen eine möglichst hohe Energieeffizienz aufweisen. Wir erwarten, dass der Lieferant die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik ausrichtet und uns selbstständig über energieeffizientere Alternativprodukte informiert.


18. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen

18.1 Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit uns keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.

18.2 Der Lieferant sorgt dafür, dass die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Dokumentationspflichten. Der Lieferant übernimmt zudem etwaige Dokumentationspflichten des Bestellers nach dem Mindestlohngesetz mit Blick auf Leistungen des Lieferanten gegenüber dem Besteller.
Dies gilt auch, wenn und soweit der Lieferant für diese Leistungen Unterlieferanten beauftragt. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der Dokumentationspflicht nach. Im Falle eines Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz durch den Lieferanten oder einen Unterlieferanten hat der Lieferant den Besteller hiervon unverzüglich in Schriftform zu informieren. Der Lieferant stellt den Besteller vollumfänglich von etwaigen Forderungen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

18.3 Der Lieferant versichert entsprechend der rechtlichen EG Verordnungen Nr. 2580/2001, 881/2002 und 753/2011 keinen Geschäftskontakt mit Unternehmen, Firmen, Kreditinstituten, Organisationen und Personen zu haben, die auf den EG und/oder US-Sanktionslisten geführt werden. Dies betrifft ebenso Tochtergesellschaften, Niederlassungen vom Lieferanten und Beteiligungen an Dritten im Ausland.

18.4 Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 18.1 bis 18.3, so ist der Besteller unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen.

19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand


19.1  Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Vorschriften und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

19.2 Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

19.3 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist das für den Besteller zuständige Gericht. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen. Im vorgenannten Umfang gilt der Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckforderungen sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

19.4 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, werden davon die übrigen Bestimmungen nicht berührt.