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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

von A.MANNESMANN MASCHINENFABRIK GmbH, 42859 Remscheid, GERMANY

Angebot und Vertragsabschluss
Die Bestellung gilt erst als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt das Angebot des Lieferers freibleibend; Lieferungsmöglichkeit vorbehalten. Telefonische oder mündliche Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Die Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Anders lautenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten auch dann nicht, wenn der Lieferer nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widerspricht. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung des Lieferers.

Zahlung
Die Preise werden in € Euro gestellt. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber und bleibt vorbehalten. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Werden Zahlungen später als vereinbart geleistet, so werden Verzugszinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten in Rechnung gestellt, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Die Zurückhaltung der Zahlungen bei Mängelrügen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, z. B. Katastrophenfälle, Streik, Aussperrung, Ausschusswerden - im eigenen Werk oder beim Unterlieferanten - usw. verlängern die Lieferfrist angemessen, auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche gilt, wenn für die Ausführung der Lieferung erforderliche Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen und bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Teillieferungen sind zulässig.

Abnahmebereite oder versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde sofort abrufen.

Erfolgt kein Abruf oder besteht keine Versandmöglichkeit, so ist der Lieferer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Bei Aufträgen mit fortlaufender Auslieferung sind dem Lieferer Abrufe und Ausführungsaufgabe aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder Einzelheiten der Ausführungsart bestimmt, so ist der Lieferer nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Wenn die Sistierung des Vertrages vereinbart wird, ist der festgelegte Preis unter Abzug der direkten Kosten für die vom Lieferer bis zur vollständigen Fertigstellung der bestellten Teile noch auszuführenden Teilarbeiten sofort fällig und zahlbar. Entschädigungsansprüche für den Fall, daß der Lieferer in Verzug gerät, sind ausgeschlossen.

Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.

Abnahme und Prüfung
Für die gelieferten Erzeugnisse vereinbarte Abnahmen oder Prüfungen erfolgen im Lieferwerk. Die Ware gilt als vertragsgemäß geliefert, wenn der Kunde die Ware abgenommen hat oder die vereinbarte Abnahme auf Aufforderung und nach angemessener Fristsetzung nicht vornimmt. Im Falle entsprechenden Verzuges des Kunden hat der Lieferer das Recht, die Abnahme auf Kosten des Kunden durch einen vereidigten Sachverständigen vornehmen zu lassen. Ist eine Vereinbarung über Abnahme oder Prüfung nicht erfolgt oder ist vom Kunden kein Abnehmer bestimmt, wird die Abnahme dadurch ersetzt, daß der Lieferer die vereinbarungsgemäße Herstellung durch einen vereidigten Sachverständigen im Lieferwerk prüfen lässt. Dessen Feststellung vereinbarungsgemäßer Herstellung des Lieferers ersetzt die Abnahme durch den Kunden.

Schutzrechte
Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller übergebene Zeichnungen streng vertraulich zu behandeln. Dem Lieferer übergebene Fertigungszeichnungen werden von ihm nicht in patentrechtlicher Hinsicht geprüft. Die Prüfung ist vom Auftraggeber verantwortlich vorzunehmen. Der Lieferer haftet nicht für etwaige Eingriffe in bestehende Rechte Dritter oder für urheberrechtliche Verletzungen. In diesen Fällen hat der Auftraggeber den Lieferer von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Haftung für Mängel
Der Lieferer leistet Gewähr für die von ihm gelieferten Teile ein halbes Jahr nach Inbetriebnahme; als Inbetriebnahme gilt der erste Probelauf im Betrieb unseres Bestellers. Die Gewährleistung endet in jedem Fall zwei Jahre nach Rechnungsdatum. Die Gewährleistung des Lieferers bezieht sich auf den normalen einschichtigen Maschinengebrauch unter üblicherweise im normalen Maschinenbau zu erwartenden Betriebsbedingungen; sie gilt nicht für den Einsatz unter extremen Bedingungen oder zu Versuchszwecken, es sei denn, dass diese in der Auftragsbestätigung des Lieferers schriftlich umfasst werden. Mangelhafte oder fehlende Angaben in der Bestellung entbinden von der Haftung. Mängel sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich - spätestens 10 Arbeitstage nach Wareneingang - mitzuteilen. Zeigen sich nach Abnahme durch den Besteller innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel der gelieferten Maschinenteile, gilt diese Frist von der Entdeckung des Mangels an.

Weisen die gelieferten Teile vom Lieferer zu vertretende Mängel auf, so ist der Lieferer wahlweise zur Lieferung von Ersatz oder zur Beseitigung des Fehlers verpflichtet. Hierzu hat der Besteller dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und dem Lieferer auf dessen Verlangen die betreffenden Teile zurückzusenden. Stellt der Käufer trotz Verlangen des Lieferers die beanstandeten Teile nicht in einer angemessenen Frist zur Verfügung, entfallen seine Ansprüche. Bei Ersatzlieferung werden die ersetzten Teile Eigentum des Lieferers. Bei Beseitigung des Fehlers trägt der Lieferer die entstehenden Kosten, wenn der gerügte Mangel von ihm zu vertreten ist. Dabei leistet der Lieferer Gewähr für die bestätigte fertigungstechnisch zeichnungs- und auftragsgemäße Ausführung sowie schriftlich ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Allgemeine technische Richtwerte, z. B. die aus dynamischen Tragzahlen errechnete Abschätzung der Gebrauchsdauer usw., gelten nicht als zugesicherte Eigenschaft. Für Materialfehler haftet der Lieferer insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel des Materials hätte erkennen müssen; war dieser nicht erkennbar, beschränkt sich seine Haftung auf die Abtretung der Ansprüche gegenüber dem Lieferer des Materials. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr dafür, dass das vom Besteller bestätigte Material für seinen in Aussicht genommenen Verwendungszweck geeignet ist. Er übernimmt keine Gewährleistung für funktionelle Mängel aufgrund fehlerhafter Konstruktionen oder Annahmen des Bestellers, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung , fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Fehler oder mangelhafte Behandlung und Wartung, ungeeignete Betriebsmittel (z. B. Schmierung) sowie alle ihm unbekannte chemische, elektrische oder sonstige Einflüsse, Witterungs- oder Natur-Einflüsse, unsachgemäße Lagerung, Transport oder Lieferung. Bei Nichtbeachtung von Montageanweisungen des Lieferers erlischt die Gewährleistung des Lieferers, es sei denn, dass geltend gemachte Schäden nachweisbar auch bei Beachtung der Montagebedingungen aufgetreten wären. Der Besteller übernimmt die Verantwortung für evtl. zur Verfügung gestellte Unterlagen, Lehren, Ergänzungsstücke, Muster oder dergl., d. h. die Übereinstimmung, deren Maßgenauigkeit und Eignung mit den Angaben seiner Bestellung. Für hierdurch verursachte Fertigungsfehler leistet der Lieferer keine Gewähr. Die Gewährleistung des Lieferers durch Nacharbeit oder Ersatzleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers Verbesserungsarbeiten eigenmächtig durchführt. Der Lieferer kann anstelle der Ersatzlieferung den Lieferwert gutschreiben oder bei mangelhafter Ware den Minderwert ersetzen. Für die Ersatzlieferung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für die erste Lieferung. Für die Nachbesserungsarbeiten wird die Gewährleistungsfrist um die Zeit der durch diese Arbeiten verursachten Betriebsunterbrechnung bis zur Wiederanlieferung verlängert. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen einschließlich der Zahlung nicht erfüllt. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht, gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch bleibt die Vorschrift des § 276, Abs. 2 BGB unberührt.

Lohnaufträge
Angebote auf Lohnbearbeitung setzen voraus, dass die angelieferten Teile einer normalen Konstruktion entsprechen und die vom Lieferer angenommenen Abmessungen und Aufmaße sowie Werkstoff-Beschaffenheit aufweisen. Ungleichmäßigkeiten der Materialzusammensetzung oder vom Auftraggeber nicht schriftlich mitgeteilte, vor Beginn der Bearbeitung nicht erkennbare Schwierigkeiten, berechtigen den Lieferer, entstehende Mehrkosten für die Bearbeitung und unbrauchbar gewordene oder vorzeitig abgenutzte Werkzeuge zu berechnen oder die Arbeit abzubrechen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer leistet Gewähr für die fertigungstechnische Ausführung der bestätigten Arbeiten, nicht aber für Mängel, die sich aus der Art oder dem Verhalten des zur Verfügung gestellten Werkstoffes ergeben. Werden eingesandte Teile während der Bearbeitung unbrauchbar, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin entstandenen Bearbeitungskosten in Rechnung zu stellen. Werden die Werkstücke durch Umstände unbrauchbar, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so übernimmt dieser die Bearbeitung des gleichartigen Ersatzstückes. Ein Kostenersatz für das zur Verfügung gestellte Material erfolgt nicht. Bearbeitungsrückstände gehen in den Besitz des Auftragnehmers über, falls nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Recht des Bestellers auf Rücktritt
Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung von Mängeln hat verstreichen lassen, oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines dem Lieferer nachgewiesenen Mangels von ihm verweigert wird. Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadenersatz.

Recht des Lieferers auf Rücktritt
Wird dem Lieferer nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann der Lieferer Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechung der von ihm gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.

Eigentumsvorbehalt
Die hergestellten und gelieferten Teile bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegenüber dem Besteller zustehenden Ansprüche. Vor vollständiger Bezahlung ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung gelieferter Teile unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist der Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen, damit er intervenieren kann. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs des Lieferers aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Eigentum des Lieferers an den gelieferten Teilen bleibt auch bestehen, wenn diese eingebaut werden. Der Lieferer kann den Ausbau verlangen. Soweit die gelieferten Teile untrennbarer Bestandteil einer neuen Sache werden, wird der Lieferer mit dem Einbau Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Teile zu dem Wert der anderen Teile der neuen Sache. Der Besteller überträgt dem dies annehmenden Lieferer einen entsprechenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache; die Übergabe wird durch die Vereinbarung eines Verwahrungsverhältnisses ersetzt. Liefert der Besteller die neue Sache an einen Dritten oder überträgt er aus anderen Gründen den Besitz an der neuen Sache einem Dritten, so darf dies nur unter dem Vorbehalt seines eigenen Eigentums sowie des Teileigentums oder Miteigentumsanteils des Lieferers an der neuen Sache geschehen, der bis zur vollen Befriedigung aller Ansprüche des Lieferers aufrecht zu erhalten ist. Darüber hinaus tritt der Besteller im Falle der Weiterveräußerung der neuen Sache alle sich daraus für ihn ergebenden Ansprüche gegenüber dem Erwerber der neuen Sache zur Sicherung der noch offenen Ansprüche des Lieferers an diesen ab. Für den Fall, dass aufgrund des Einbaus oder der Verarbeitung der gelieferten Sache der Lieferer nur Miteigentümer der neuen Sache geworden ist, gilt diese Abtretung nur in Höhe des Wertes, der dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Teile zu dem Wert der sonstigen Teile der neuen Sache entspricht. Soweit die abgetretenen Ansprüche des Bestellers gegenüber seinem eigenen Kunden die Ansprüche des Lieferers gegenüber dem Besteller mehr als 20 % übersteigen, verpflichtet sich der Lieferer, den übersteigenden Teil der abgetretenen Forderung dem Besteller freizugeben. Schuldrechtlich bleibt der Besteller für den Fall der endgültigen Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gehalten, die vom Lieferer gelieferten Teile auf seine eigenen Kosten auszubauen und dem Lieferer frachtfrei wieder zurückzuschicken. Der Lieferer Ist berechtigt, den Ausbau und den Rücktransport auf Kosten des Bestellers auch bei Dritten durchzuführen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort der Lieferung und Zahlung ist Remscheid. Auch ausländische Auftraggeber und Lieferer vereinbaren die ausschließliche Geltung deutschen Rechtes. Die Lieferbedingungen dieses Vertrages bleiben, wenn einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten, in ihrem übrigen Inhalt rechtsverbindlich. Etwaige unwirksame Bestimmungen werden durch solche Regelungen ersetzt, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten Zweck am nächsten kommen.

Stand 2004